Satzung

Inhaltsverzeichnis


§ 1: Name, Satzung, Eintragung

  1. Der am 09.11.1990 gegründete und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragene Verein führt den Namen:
    „Schulförderverein der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz e. v.“
  2. Er hat seinen Sitz an der:
    Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz
    Flemmingstraße 8g
    09116 Chemnitz
    und verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er arbeitet aus humanitärer Verantwortung, und zwar ohne konfessionelle und parteipolitischen Bindungen.

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§ 2: Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein fördert und unterstützt im Sinne des Bundes und Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) heranwachsende blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche durch:
    1. Soziale Förderung
    2. Kulturelle und sportliche Förderung
    3. Öffentlichkeitsarbeit
    4. Geld- und Sachspenden
  2. Der Verein fördert blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche, die durch die Landesschule ausgebildet werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3: Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Berufung der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag des Beirates.
  2. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung (MV),
    2. der Beirat,
    3. der Vorstand.
  3. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.
  4. Mitgliedsbeiträge und deren Höhe können aufgrund eines Beschlusses der MV erhoben werden.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes ist der Beirat ermächtigt, ein Mitglied, das die Interessen des Vereins schädigt, auszuschließen. Gegen einen solchen Ausschluss kann die MV angerufen werden; sie entscheidet über den Ausschluss. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bis zur Entscheidung.

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§ 4: Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die ordentliche MV findet jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom ersten und zweiten Vorsitzenden geleitet. Sie:
    1. nimmt den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss entgegen
    2. erteilt Entlastung für den Vorstand und den Beirat
    3. wählt Vorstand und Beirat und
    4. fasst Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  2. Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind ausschließlich anwesende ordentliche Mitglieder.
    Die Einladung zu jeder MV erfolgt schriftlich, wenigstens vier Wochen vor dem Termin. Für Beschlüsse der MV, die eine Satzungsänderung bewirken sollen, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Die MV beschließt einen Jahresförderplan in Verbindung eines Haushaltsplanes.
    Dringend erforderliche außerplanmäßige finanzielle Förderung kann der Vorstand nur gemeinsam mit dem Beirat beschließen. Diese Beschlüsse sind in der folgenden MV zu begründen. Über die MV sind Protokolle zu erstellen und durch ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

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§ 5: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
    Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Erledigung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Vorbereitung und Durchführung der MV sowie die Ausführung der in der MV getroffenen Beschlüsse.
    Als Unterzeichnungsberechtigte für Anweisungen aller Bankgeschäfte legen wir Folgendes fest:
    • Der Schatzmeister unterzeichnet jeden Beleg
    • Als Zweitunterzeichner erscheinen entweder:
      der Vorsitzende oder Der Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Schriftführer.

    Der Schatzmeister ist auch befugt, Bankgeschäfte über das Internet auszuführen (Online-Banking). Schatzmeister und Zweitunterzeichnerhaben in diesen Fall den ausgedruckten Überweisungsbeleg zu unterzeichnen.

  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist verpflichtet, Protokolle hinsichtlich der Beschlussfassung anzufertigen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der MV (im Gründungsjahr für die Dauer von einem Jahr) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch für die Vertretung des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes, bis zur nächsten MV zu benennen.
  5. Wahl durch Handzeichen ist zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
  6. Der Vorstand erarbeitet für den Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch einfache Mehrheit des Beirates und Vorstandes angenommen. Änderungen der Geschäftsordnung können durch die Mitglieder beantragt werden. Die Annahme bedarf einer 2/3-Mehrheit der MV.

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§ 6: Beirat

  1. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und dessen Arbeit. Ihm können Vertreter des Verbandes für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik e. V. (VBS), des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Sachsen e. V. (BSVS), der Schulaufsichtsbehörde und weitere interessierte Personen und Vertreter von Einrichtungen angehören.
  2. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden wie der Vorstand gewählt.
  3. Der Beirat ist schriftlich durch den Vorstand einzuladen.

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§ 7: Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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Errichtung und Eintragung

Die vorliegende Satzung wurde am 26.04.1996 errichtet und die in der Mitgliederversammlung am 16.04.2014 beschlossene Änderung in das Vereinsregister eingetragen.

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